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   BFH, 02.04.1998 - VII E 20/97   

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https://dejure.org/1998,6044
BFH, 02.04.1998 - VII E 20/97 (https://dejure.org/1998,6044)
BFH, Entscheidung vom 02.04.1998 - VII E 20/97 (https://dejure.org/1998,6044)
BFH, Entscheidung vom 02. April 1998 - VII E 20/97 (https://dejure.org/1998,6044)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 11.08.1988 - VII E 2/88

    Ansetzungsfähigkeit von Gerichtskosten

    Auszug aus BFH, 02.04.1998 - VII E 20/97
    Gerichtskosten dürfen nach § 4 GKG angesetzt werden, sobald der ihnen zugrundeliegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250).

    Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluß auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (BFH in BFH/NV 1989, 250).

  • BFH, 13.01.1994 - VII E 15/93
    Auszug aus BFH, 02.04.1998 - VII E 20/97
    Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrundeliegende Kostenentscheidung (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Januar 1994 VII E 15/93, BFH/NV 1994, 818, m.w.N.).
  • BFH, 25.10.2000 - VII B 230/00

    Stundung von Gerichtskosten

    Mit der Erinnerung können allerdings nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, also gegen den Ansatz einzelner Kosten und deren Höhe richten (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 2. April 1998 VII E 20/97, BFH/NV 1999, 43).
  • BFH, 14.11.2000 - VI E 1/00

    Absehen von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung?

    Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung (BFH-Beschluss vom 2. April 1998 VII E 20/97, BFH/NV 1999, 43, m.w.N.).
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